Auktionsexponate

136. Spielzeug-Exponate (Bilder, Limit) 68. Militaria-Exponate (Bilder, Limit) 14. Kunst-Exponate (Bilder, Limit) 10. Numismatik-Exponate (Bilder, Limit) Vorbesichtigungsliste (PDF) Bieterauftrag (DE) Bieterauftrag (EN Versteigerungsbedingungen Archiv

Aktuelle Auktionsexponate

Die Bilder mit Beschreibungen und Limitpreisen stehen Ihnen hier vollständig zur Verfügung! (Bitte scrollen)

Wormser Spielzeug-Auktion
136. WORMSER
SPIELZEUG-AUKTION
Auktionsexponate
Solange der Verkäufer/Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffend und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken veräußern und erwerben. Diese sind: Staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung. Der Verkäufer/Einlieferer und Versteigerer bieten die im Katalog genannten Auktionsexponate nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter/Ersteigerer, die Auktionsexponate nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Auktionsexponate, die unter den § 86 und § 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Auktionsexponate den in §86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
Einverstanden
Wormser Militaria-Auktion
68. WORMSER
MILITARIA-AUKTION
Auktionsexponate
Solange der Verkäufer/Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffend und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken veräußern und erwerben. Diese sind: Staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung. Der Verkäufer/Einlieferer und Versteigerer bieten die im Katalog genannten Auktionsexponate nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter/Ersteigerer, die Auktionsexponate nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Auktionsexponate, die unter den § 86 und § 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Auktionsexponate den in §86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
Einverstanden
Wormser Kunst-Auktion
14. WORMSER
KUNST-AUKTION
Auktionsexponate
Solange der Verkäufer/Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffend und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken veräußern und erwerben. Diese sind: Staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung. Der Verkäufer/Einlieferer und Versteigerer bieten die im Katalog genannten Auktionsexponate nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter/Ersteigerer, die Auktionsexponate nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Auktionsexponate, die unter den § 86 und § 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Auktionsexponate den in §86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
Einverstanden
Wormser Numismatik-Auktion
10. WORMSER
NUMISMATIK-AUKTION
Auktionsexponate
Solange der Verkäufer/Einlieferer und Bieter/Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffend und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken veräußern und erwerben. Diese sind: Staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung. Der Verkäufer/Einlieferer und Versteigerer bieten die im Katalog genannten Auktionsexponate nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter/Ersteigerer, die Auktionsexponate nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Auktionsexponate, die unter den § 86 und § 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Auktionsexponate den in §86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.
Einverstanden

Wormser Pfandleihhaus   Aachener Autopfandhaus   Thüringer Autopfandhaus   Hamburger Autopfandhaus

Translator